Vereinssatzung
Das Herzstück eines jeden eingetragenen Vereines ist gemäß deutschem Recht die Vereinssatzung. Dementsprechend hat auch die Initiative zur Bildungsförderung im Sudan e.V. eine.
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Satzung vom 17.01.2011: Onlineversion
§ 1: Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Initiative zur Bildungsförderung im Sudan (ehemals Hochschulgruppe Sudan Education Project).
Er hat seinen Sitz in Konstanz.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Konstanz einzutragen.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
§ 2: Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen sudanesischen Gesundheitswesens, die Förderung der deutschen und sudanesischen Jugend, die Förderung des deutsch-sudanesischen Kunst- und Kulturaustausches, die Förderung der Erziehung und des Sports, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung von Kriegsflüchtlingen und Kriegsbeschädigten im Sudan sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Deutschland und Sudan.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Gründung und Unterhaltung einer deutsch-sudanesischen Bildungsinstitution (Nihal Bildungszentrum) in Omdurman / Sudan, die einen integrativen Kindergarten sowie eine Grund- und Berufsschule für sudanesische Straßen- und Flüchtlingskinder und ferner eine Universität umfaßt. Neben der Wissensvermittlung steht hier die Zurverfügungstellung kostenloser medizinischer Leistungen für die Schüler, Studenten und deren Familien. Des weiteren sollen hier Sport- und Musikkurse angeboten werden.
- die Vermittlung von Patenschaften zwischen deutschen und sudanesischen Familien. Zweck dieser Patenschaften ist die finanzielle und ideelle Förderung eines sudanesischen Kindes bei seiner Ausbildung, z.B. durch Übernahme des Schulgeldes und die Vermittlung von Sachspenden wie Kinderbücher, Spielzeug und Kleidung,
- Vermittlung von Partnerschaften zwischen deutschen und sudanesischen Bildungseinrichtungen,
- die Durchführung von Lesungen, Informations- und Musikveranstaltungen zwecks Förderung des Dialogs zwischen dem abendländischen und dem afro-orientalischen Kulturkreis sowie zwecks Erhöhung des gegenseitigen Verständnisses für die jeweils andere Kultur,
- die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch die obengenannten Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Die Zwecke des Vereins können auch mittels Hilfspersonen verwirklicht werden. In diesem Fall handelt die Hilfsperson nach Weisung des Vereins und entsprechend der Vereinssatzung.
§ 3: Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft / Mitgliederversammlung
- Mitgliedsarten und Erlangung der Mitgliedschaft:
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
- Der Verein hat Vollmitglieder und Fördermitglieder.
- Mitgliederrechte und Pflichten:
- Vollmitglieder sind stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung, sofern sie ihren Mindestmitgliedsbeitrag des laufenden Kalenderjahres bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bezahlt haben.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
- Anschriftenänderungen der Mitglieder müssen dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.
- Es werden Mindestmitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mindestmitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.
- Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen den Mindestmitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
- Beendigung der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß vom Verein.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß drei Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Ferner kann jede Art von Mitgliedschaft bei Schädigung der Vereinsinteressen durch den Vorstand per Ausschluß beendet werden. Die Mitgliederversammlung muß den Ausschluß mit Zweidrittelmehrheit bestätigen, damit er wirksam wird.
- Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens vier Wochen vor ihrer Tagung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen. Mitglieder könne diese Tagesordnung beeinflussen, indem sie bis spätestens zwei Wochen vor der Einberufung schriftliche Anträge an den Vorstand richten.
- Sie muß mindestens einmal im Kalenderjahr tagen und kann auf Initiative des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.
- Der Versammlungsort wird vom Vorstand festgelegt.
- Sie wird von einem der Vorsitzenden geleitet.
- Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter aus.
- Beschlußfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von einem Protokollführer und den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und an alle Mitglieder versendet.
- Die Mitgliederversammlung faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, es sei denn die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliedsversammlung entscheidet über Ausschluß und Aufnahme von Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit.
- Die Mitgliedsversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliedsversammlung setzt die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeitsdatum fest.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Revisor / eine Revisorin für die Dauer von einem Jahr.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht, den Geschäftsbericht des Vorstandes als auch den Revisionsbericht des Revisors / der Revisorin entgegen.
- Die Mitgliedsversammlung bestimmt die Mittelvergabe an Projekte sowie die Verteilung von Aufgaben.
- Die Mitgliedsversammlung übernimmt die Beschlußfassung sonstiger Anträge.
§ 5: Revision
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor / eine Revisorin. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
§ 6: Vorstand
- Mitglied des Vorstandes kann werden, wer spätestens beim Antritt des Vorstandsamtes Vollmitglied wird.
- Zusammensetzung und Arbeitsweise:
- Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und setzt sich aus einem Vorsitzenden und den folgenden weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen:
- ein stellvertretender Vorsitzender / eine stellvertretende Vorsitzende
- ein Schriftführer / eine Schriftführerin
- ein Kassenwart / eine Kassenwartin
- Der Vorsitzende und gegebenenfalls der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.
- Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung unter sich.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt mindestens ein Jahr und kann nur in Ausnahmefällen vorzeitig beendet werden. In der Regel bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
- Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und setzt sich aus einem Vorsitzenden und den folgenden weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen:
- Aufgaben:
- Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr mit vierwöchiger Ankündigung zur Mitgliederversammlung ein.
- Der Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
- Der Vorstand führt den Verein in Eigenverantwortung und ist zuständig für alles, was nicht ausdrücklich Aufgabe der Mitgliederversammlung ist. Bei seiner Arbeit bleibt er aber stets an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Zu seinen Aufgaben gehört es, die Vereinskasse ordnungsgemäß zu führen und mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Auf dieser Mitgliederversammlung muß er den Geschäfts- und den Kassenbericht des vergangenen Geschäftsjahres vorlegen.
- Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht, Finanzamt oder Ordnungsamt verlangt werden, alleine durchführen, sofern sie den Grundsätzen der Satzung nicht widersprechen.
- Beendigung
- Das Vorstandsamt kann nach abgelaufener Amtszeit durch Abwahl beendet werden.
- Zu einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit im Vorstand kann es kommen:
- Durch eine schriftlich begründete Rücktrittserklärung.
- Durch Entscheid des Vorstandes, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
§ 7: Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Hand in Hand International e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.